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AGB

 

1. Mietpreis
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, wel-
che in den Geschäftsräumen des Vermieters als Preislisten ausliegen. Bei Sondertarifen
richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

2. Zahlungsbedingungen
Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug voll-
ständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermie-
ter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wer-
tes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht in-
nerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter
mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für
Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus
Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

3. Fahrzeugzustand
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeb-
lichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor
Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat den An-
hänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, so-
wie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.

4. Unfälle / Diebstahl
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mie-
ter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter un-
verzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschulde-
ten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der
Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallbe-
richtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und
Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Un-
fallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mie-
ter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.

5. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber
hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung
für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhän-
ger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter
hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Ver-
mieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschä-
digt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter
den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er ihn übernom-
men hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mie-
ter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadens-
ersatzbetrag tatsächlich niedriger ist.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs-
und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.

7. Benutzung des Anhängers
Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Fami-
lie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigen-
ständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis be-
finden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten
des jeweiligen berechtigten Fahrers.
Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach
dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich
der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die
der Mieter nicht ausgleicht.
Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt
der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Wäh-
rend der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mie-
ter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhän-
gerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein, und eine
überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten
Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen.
Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausge-
tauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsport-
lichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch
soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Ver-
fügung zu stellen.
Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger
Zustimmung des Vermieters zulässig.

8. Rückgabe des Anhängers
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages
mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die
Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit.

Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Ge-
schäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäfts-
zeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzei-
tig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist.
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und
Zubehör an den Vermieter zurück zu geben.
Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzli-
chen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unver-
zügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-
Scheines verlangen.

9. Versicherung
Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger besteht im gesetzlichen Umfang.
Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der
Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 7 benutzt wird. Der Anhänger ist nicht
vollkasko versichert.

10. Ersatzleistung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des
angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht
möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die
Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Miet-
vorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlos-
sen.

11. Reservierung
Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbar-
keit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermie-
ters als verbindlich anzusehen.

12. Schriftform / Rücktritt
Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen
sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmun-
gen dieses Vertrages davon unberührt.
Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Miet-
beginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn, so
kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 20 % einbehalten. Da-
nach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von
40 % des vereinbarten Mietpreises möglich.

13. Datenschutzklausel
Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet,
gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mie-
ters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen.
Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen
oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute,
Anhängerhersteller.
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit
dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichne-
ten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch
schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben
unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gege-
benenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungs-
mittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die
Mietwagenrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder be-
schädigt wird.

14. Allgemeine Bestimmungen
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters
bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag
geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unter-
zeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Miet-
gegenstandes bevollmächtigt zu sein.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend
und das Deutsche Recht anzuwenden.
Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten For-
derungen ausgeschlossen.

15. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsge-
richt des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn
der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.

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